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ZK1 2017 68

KES Fürsorgerische Unterbringung

Graubünden · 2017-04-27 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 750.00 gehen zu Lasten von X._____, die ausserdem Y._____ eine Parteientschädigung von CHF 800.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen hat. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von Y._____ gestützt auf die mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 12. Juli 2017 (ZK1 17 75) gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 665.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 16. August 2017 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 17 68

21. August 2017 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Pedrotti Aktuar ad hoc Peng In der zivilrechtlichen Berufung der X._____, Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Dario Gio- vanoli, Via da Ftan 408, 7550 Scuol, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Mü- stair vom 27. April 2017, mitgeteilt am 9. Mai 2017, in Sachen der Berufunskläge- rin gegen Y._____, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. An- drea Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren,

Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende nach Kenntnisnahme der Berufung vom 22. Mai 2017, der Berufungsantwort vom 30. Mai 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass der Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 27. April 2017, mitgeteilt am 9. Mai 2017, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren unter anderem Fol- gendes erkannte (Ziff. 3.1. des Dispositivs): "Der gebührende Unterhalt der Kinder und der Ehefrau ist nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich folgende Be- träge: - CHF 1'659.00 (exkl. Kinderzulagen von CHF 220.00) für A._____, wo- von CHF 1'226.00 auf den Betreuungsunterhalt fallen, und - CHF 1'459.00 (exkl. Kinderzulagen von CHF 220.00) für B._____, wo- von CHF 1'226.00 auf den Betreuungsunterhalt fallen.", – dass die von X._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) erhobene Berufung vom 22. Mai 2017 rechtzeitig erfolgte und auch den weiteren Prozessvoraus- setzungen zu genügen vermag, weswegen auf die Berufung einzutreten ist, – dass die Berufungsklägerin die Aufhebung der Ziff. 3.1. des Dispositivs des angefochtenen Entscheides sowie die Verpflichtung von Y._____ (nachfol- gend: Berufungsbeklagter), ihr die oben erwähnten Beiträge zur Deckung des gebührenden Unterhalts auszurichten, beantragt, – dass der Berufungsbeklagte mit seiner Berufungsantwort vom 30. Mai 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt, – dass die Berufungsklägerin ihr Rechtsbegehren einzig damit begründet, dass sie keine Alimentenbevorschussung beantragen könne, weil der Unterhalt für die Kinder im vorliegenden Entscheid nicht explizit geregelt bzw. beziffert sei, – dass die Berufungsklägerin weder die im angefochtenen Entscheid festgestell- te fehlende Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten rügt noch geltend macht, dass die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten zu Unrecht nicht ein hy- pothetisches Einkommen zugemutet habe, – dass das Berufungsbegehren die tatsächliche oder zumindest hypothetische Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten voraussetzt, welche von der Vor- instanz allerdings ausgeschlossen wurde; diese Feststellung blieb von der Be- rufungsklägerin unangefochten,

Seite 3 — 5 – dass Ziff. 3.1. des Dispositivs des angefochtenen Entscheides in der ergange- nen Form infolgedessen nicht zu beanstanden ist, – dass die Berufung somit abzuweisen ist, – dass die Berufung nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet ist, so dass deren Behandlung gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in die einzel- richterliche Kompetenz des Vorsitzenden der I. Zivilkammer fällt, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Berufungsverfahrens der Beru- fungsklägerin aufzuerlegen sind, – dass für Entscheide im Berufungsverfahren grundsätzlich eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00 zu erheben ist (Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 13 VGZ indes nach Ermessen des Ge- richts herabgesetzt werden kann, – dass vorliegend der Aufwand aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage rela- tiv gering war und daher eine Gerichtsgebühr von CHF 750.00 als angemes- sen erscheint, – dass die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten aussergerichtlich ange- messen zu entschädigen hat, – dass, da der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten keine Honorarnote ein- gereicht hat, die Parteientschädigung nach Ermessen festzulegen ist (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwäl- tinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]), – dass ausgehend von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) eine Entschädigung von CHF 800.00 (einschliesslich MwSt. und Barauslagen) als angemessen erscheint, – dass ein Rechtsbeistand auch bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführen- den Partei durch den Kanton angemessen zu entschädigen ist, falls die der

Seite 4 — 5 Gegenpartei auferlegte Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO), – dass aus dem angefochtenen Entscheid eine Unterdeckung des gebührenden Unterhalts sowohl bei der Berufungsklägerin als auch bei den zwei Kindern, über welche die Mutter die Obhut hat, vorgeht, – dass aus diesem Grund die zu leistende Parteientschädigung als uneinbring- lich zu betrachten ist, – dass, ausgehend von dem bei der Parteientschädigung nach Ermessen fest- gelegten Zeitaufwand von drei Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 HV), sich ein Honoraranspruch von CHF 600.00 er- gibt, sodass die im Falle der Uneinbringlichkeit aus der Gerichtskasse zu leis- tende Entschädigung unter Berücksichtigung einer Pauschale für Barauslagen von CHF 18.00 (3% von CHF 600.00) und der Mehrwertsteuer von CHF 49.50 (8% von CHF 618.00) auf gerundet CHF 665.00 festzusetzen ist; mit der Zah- lung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Um- fang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO),

Seite 5 — 5 erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 750.00 gehen zu Lasten von X._____, die ausserdem Y._____ eine Parteientschädigung von CHF 800.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen hat. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von Y._____ gestützt auf die mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 12. Juli 2017 (ZK1 17 75) gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 665.00 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni